Zum 21. Juli 2026 stellt die Bundesregierung die Heizungsförderung (BEG EM / KfW 458) um: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 %, der Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt, die förderfähigen Kosten fallen von 30.000 auf 28.000 €. Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) hat, kann bei der KfW aber noch bis 20. Juli, 20:00 Uhr zu den bisherigen – oft besseren – Bedingungen beantragen. Was das für Münchner Eigentümer bedeutet.
Am 21. Juli 2026 treten neue BEG-Förderbedingungen in Kraft. Vom 9. bis 20. Juli läuft eine technische Umstellungsphase, in der keine neuen Bestätigungen (BzA/TPB) erstellt werden. Wer eine bestehende BzA hat, kann bei der KfW aber noch bis 20. Juli, 20:00 Uhr zu alten Konditionen beantragen. Ab 21. Juli sinken Klimabonus (20 → 16 %) und förderfähige Kosten (30.000 → 28.000 €), Effizienz- und Biomasse-Bonus entfallen – dafür steigt der Einkommensbonus für kleine und mittlere Einkommen auf bis zu 40 %.
Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 die Eckpunkte einer Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. KfW und BAFA setzen sie zum Dienstag, 21. Juli 2026 um. Das Ziel laut Bundeswirtschaftsministerium: Die Förderung wird „sozialer, effizienter und fokussierter“. Übersetzt heißt das: Kleine und mittlere Einkommen werden stärker entlastet, die absoluten Fördersummen aber insgesamt gestrafft und über die Jahre schrittweise abgesenkt.
Betroffen ist vor allem die Heizungsförderung für Wohngebäude, die über das KfW-Zuschussprogramm 458 läuft – typischerweise der Umstieg von einer alten Öl- oder Gasheizung auf eine Wärmepumpe. Die Programmnummer bleibt, die Struktur aus Grundförderung plus Boni bleibt ebenfalls. Verändert werden die Höhe der Boni, die förderfähigen Höchstbeträge und die Einkommensstaffelung.
Für Münchner Eigentümer kommt ein zweiter Termin dazu: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern – und damit in München – greift die Vorgabe des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen muss, nach dem 30. Juni 2026. Wer jetzt seine Heizung tauscht, fällt ohnehin unter die neue Pflicht – und genau diesen Umstieg fördert der Staat. Die Förderung zu sichern, ist deshalb kein „Nice-to-have“, sondern der finanzielle Hebel für eine ohnehin fällige Investition.
Zwischen dem 9. und 20. Juli 2026 läuft eine technische Umstellungsphase. In dieser Zeit können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA/gBzA) bei der KfW und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) beim BAFA generiert werden. Wer erst jetzt beim Energieeffizienz-Experten anfragt, kommt für die alten Konditionen also zu spät.
Es gibt aber eine Vertrauensschutzregelung: Wer bereits eine gültige BzA-ID besitzt (jede BzA ist ab Ausstellung sechs Monate gültig), aber den eigentlichen Förderantrag noch nicht gestellt hat, kann diesen bei der KfW bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr zu den bisherigen Bedingungen einreichen. Beim BAFA gilt für bereits generierte TPB-IDs die Frist bis einschließlich 20. Juli. Ab dem 21. Juli werden alle neuen und noch offenen Anträge automatisch nach der neuen Förderlogik bewertet.
Wichtig bleibt die Grundregel jeder BEG-Förderung: Der Antrag muss vor Auftragsvergabe an die Fachfirma gestellt werden. Zulässig ist ein Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, der an die Förderzusage geknüpft ist. Wer die alte Heizung bereits beauftragt oder eingebaut hat, kann keine Förderung mehr beantragen.
Die folgende Übersicht stellt die Heizungsförderung für die erste Wohneinheit (Einfamilienhaus) vor und nach dem 21. Juli 2026 gegenüber:
| Baustein | bis 20. Juli 2026 | ab 21. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, sinkt ab Feb. 2027, entfällt Mitte 2028 |
| Einkommensbonus | 30 % (bis 40.000 € Einkommen) | 40 / 30 / 10 % (bis 30/40/50.000 €) |
| Effizienzbonus Wärmepumpe | 5 % | entfällt |
| Biomasse-Zuschlag | 2.500 € pauschal | entfällt |
| Förderfähige Kosten (1. WE) | 30.000 € | 28.000 €, ab Feb. 2027 halbjährlich −750 € |
| Maximaler Fördersatz | 70 % (Deckel) | voraussichtlich weiter 70 % (Deckel) |
Zusätzlich wird die Förderung schärfer fokussiert: Künftig gibt es Heizungsförderung nur noch beim Wechsel von einem fossilen auf ein erneuerbares System. Perspektivisch – voraussichtlich ab Anfang 2027 – kommt ein „Wertschöpfungsbonus“ hinzu: Wärmepumpen aus EU-Produktion erhalten einen Aufschlag, für Geräte von außerhalb der EU sinkt die Grundförderung. Für Anträge im Juli 2026 spielt das noch keine Rolle.
Die zentrale soziale Neuerung: Der bisher einstufige Einkommensbonus (30 % bis 40.000 € Haushaltseinkommen) wird dreistufig. Selbstnutzende Eigentümer erhalten künftig zusätzlich zur Grundförderung:
Neu ist der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, sinkt das für den Bonus anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 €. Die Grenzen verschieben sich damit auf 40.000 / 50.000 / 60.000 € – Familien bis in die Mittelschicht profitieren erstmals.
Die Kehrseite: Weil der Gesamtzuschuss weiterhin bei 70 % gedeckelt bleibt, gewinnt vor allem, wer den Einkommensbonus voll ausschöpft. Verlierer sind Haushalte, die den Einkommensbonus nicht bekommen und bisher über Grundförderung, 20 % Klimabonus und 5 % Effizienzbonus kalkuliert haben. Für sie sinkt die Förderung spürbar – genau diese Gruppe sollte die Frist am 20. Juli nutzen.
Ein Ehepaar in München-Pasing ersetzt seine 22 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die förderfähigen Investitionskosten liegen bei rund 30.000 €. Das Haushaltseinkommen liegt über den Bonusgrenzen – es gibt also keinen Einkommensbonus.
Antrag bis 20. Juli 2026 (alte Bedingungen): 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Effizienzbonus = 55 % von 30.000 € = 16.500 € Zuschuss.
Antrag ab 21. Juli 2026 (neue Bedingungen): 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % von 28.000 € = 12.880 € Zuschuss.
Differenz: rund 3.620 €, die dieses Paar durch einen rechtzeitigen Antrag mit bestehender BzA spart. Bei einem Haushalt mit niedrigem Einkommen kehrt sich das Bild dagegen um: Dort kann der neue 40-%-Einkommensbonus das alte System übertreffen – im Extremfall bis zum 70-%-Deckel, also bis zu 19.600 € von 28.000 €. Es lohnt sich also, beide Varianten konkret durchzurechnen, bevor man den Antrag abschickt.
Den nicht geförderten Eigenanteil finanzieren viele Eigentümer über einen zinsgünstigen Modernisierungskredit oder als Baustein einer bestehenden Immobilienfinanzierung. Wer ohnehin eine größere energetische Sanierung plant, sollte Heizung, Dämmung und Fenster in einem Sanierungsfahrplan bündeln – das erhöht die förderfähigen Beträge.
Bis wann gelten die alten Konditionen?
Mit bestehender BzA können Sie bei der KfW noch bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr zu den bisherigen Bedingungen beantragen, beim BAFA bis einschließlich 20. Juli. Neue BzA/TPB werden vom 9. bis 20. Juli nicht ausgestellt.
Was ändert sich ab 21. Juli 2026?
Grundförderung bleibt 30 %. Klimabonus sinkt auf 16 %, Effizienz- und Biomasse-Bonus entfallen, förderfähige Kosten sinken auf 28.000 €. Neu: gestaffelter Einkommensbonus (40/30/10 %) plus Familienzuschlag.
Wie hoch ist die maximale Förderung?
Der Zuschuss bleibt bei 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt: bis 20. Juli max. 21.000 € (von 30.000 €), ab 21. Juli max. 19.600 € (von 28.000 €).
Bekommen auch Vermieter die Förderung?
Die Grundförderung von 30 % steht auch Vermietern, Unternehmen und Kommunen offen. Klima- und Einkommensbonus gibt es dagegen nur für selbstnutzende Eigentümer.
Gilt in München eine 65-Prozent-Pflicht?
Ja. In Großstädten über 100.000 Einwohner greift die GEG-Vorgabe (mind. 65 % erneuerbare Energie bei neuen Heizungen) nach dem 30. Juni 2026. Ein Heizungstausch sollte darauf ausgelegt sein.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Förder-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Fördervoraussetzungen, Fristen und Beträge können sich kurzfristig ändern; maßgeblich sind allein die jeweils gültigen Merkblätter und Bescheide von KfW und BAFA. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Mittel sind von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängig. Prüfen Sie Ihre konkrete Situation vor Antragstellung mit einem zugelassenen Energieeffizienz-Experten. Quellen: KfW Pressemitteilung 08.07.2026 und Produktseite Heizungsförderung 458, BAFA „Förderprogramm im Überblick“ (Juli 2026), Bundesregierung/Energiewechsel „Neue Gebäudeförderung ab 21. Juli“ (09.07.2026) und BEG-FAQ (Stand 23.06.2026), BMWSB Gebäudeenergiegesetz, Öko-Zentrum NRW Sonder-Infoletter Juli 2026.
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