Zwei Zahlen, und beide stimmen
Der Gender Pension Gap bezeichnet den relativen Unterschied der Alterseinkünfte von Männern und Frauen ab 65 Jahren. Wer danach sucht, findet zwei Werte — und hält den einen für falsch. Beide sind richtig, sie messen nur Verschiedenes.
| Kennzahl (Statistisches Bundesamt, 2024) | Wert |
|---|---|
| Über alle Alterseinkünfte, einschließlich Hinterbliebenenrenten | 25,8 % |
| Nur eigenständig erworbene Ansprüche, ohne Hinterbliebenenrenten | 36,9 % |
In Euro: Frauen ab 65 kommen im Durchschnitt auf rund 1.720 Euro brutto monatlich, Männer auf rund 2.320 Euro.
Und jetzt der Punkt, um den es eigentlich geht. Die Differenz zwischen beiden Zahlen — gut elf Prozentpunkte — ist kein statistisches Detail. Sie ist der Anteil des Alterseinkommens, den Frauen im Durchschnitt nicht selbst erworben haben, sondern über einen abgeleiteten Anspruch beziehen: die Witwenrente.
Das relativiert die freundlichere Zahl erheblich. Ein abgeleiteter Anspruch setzt voraus, dass die Ehe hält und der Partner zuerst stirbt. Fällt eine dieser Bedingungen weg — Trennung, Scheidung, keine Ehe —, dann gilt die 36,9-Prozent-Zahl.
Warum die Lücke entsteht
Die gesetzliche Rente ist ein Spiegel: Sie rechnet die Erwerbsbiografie in Entgeltpunkte um. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst ergibt einen Punkt, ein Punkt ist seit Juli 2026 42,52 Euro monatlich wert. Wer halb so viel verdient, bekommt einen halben Punkt. Wer ein Jahr aussetzt, bekommt keinen.
Damit landet jede Besonderheit einer Erwerbsbiografie ungefiltert in der Rentenhöhe. Bei Frauen kommen typischerweise drei zusammen:
Niedrigere Stundenlöhne. Sie wirken nicht nur im Monat, sondern über vierzig Jahre — und sie wirken auf jeden einzelnen Entgeltpunkt.
Teilzeit. Deutlich häufiger und länger als bei Männern. Jedes Teilzeitjahr bringt anteilig weniger Punkte, und die Wirkung endet nicht mit der Rückkehr in Vollzeit: Die fehlenden Punkte bleiben fehlend.
Unterbrechungen für Kinder und Pflege. Hier greift ein Ausgleich, dazu unten mehr — aber nur für einen Teil des Zeitraums.
Der entscheidende Mechanismus: Diese drei Faktoren addieren sich nicht, sie multiplizieren sich. Wer zwölf Jahre in Teilzeit arbeitet und dabei einen niedrigeren Stundenlohn hat, verliert nicht die Summe beider Effekte, sondern deren Produkt. Genau deshalb ist die Rentenlücke prozentual größer als die Einkommenslücke.
Was die Kindererziehungszeit auffängt — und was nicht
Der Ausgleich ist erheblicher, als vielen bewusst ist. Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, und zwar mit etwa einem Entgeltpunkt pro Jahr — so, als hätten Sie in dieser Zeit durchschnittlich verdient. Für früher geborene Kinder ist der Zeitraum kürzer.
Bei zwei Kindern sind das rund sechs Entgeltpunkte, nach heutigem Rentenwert etwa 255 Euro monatlich, lebenslang. Das ist keine Nebenposition.
Was der Ausgleich nicht auffängt:
- die Jahre nach der Erziehungszeit, in denen weiter in Teilzeit gearbeitet wird
- die ausgebliebenen Gehaltssprünge, weil Beförderungen an anderen vorbeigehen
- die Pflege von Angehörigen, wenn sie nicht formal erfasst ist
Der zweite Punkt ist der unterschätzte: Nicht die drei Jahre Auszeit kosten die Rente, sondern die zwanzig Jahre danach auf einem niedrigeren Niveau.
Warum das in der Partnerschaft nicht auffällt
Solange zwei Menschen zusammen wirtschaften, ist die Verteilung der Rentenpunkte unsichtbar. Das gemeinsame Haushaltseinkommen stimmt, die Rechnungen werden bezahlt, und wer welche Ansprüche aufbaut, ist keine Alltagsfrage.
Sichtbar wird es in drei Situationen:
- Bei Trennung nach langer Teilzeit. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Ansprüche — er hilft, aber er ersetzt keine eigene Biografie, und er greift nur für die Ehezeit.
- Bei unverheirateten Paaren. Hier gibt es keine Hinterbliebenenrente. Es fällt also genau der Teil weg, der die 25,8-Prozent-Zahl kleiner erscheinen lässt.
- Wenn der Partner nicht zuerst stirbt. Ein abgeleiteter Anspruch ist eine Wette auf die Reihenfolge.
Daraus folgt keine Empfehlung zur Lebensform, sondern eine zur Planung: Die Rentenfrage hängt an der Person, nicht am Haushalt. Wer beruflich zurücktritt, damit die Familie funktioniert, trifft eine gemeinsame Entscheidung — dann sollte auch der Ausgleich gemeinsam entschieden werden, und zwar auf den eigenen Namen.
Vier Schritte, die tatsächlich helfen
In dieser Reihenfolge, weil der erste am wenigsten kostet und überraschend oft am meisten bringt:
1. Kontenklärung beantragen. Bei der Deutschen Rentenversicherung, kostenfrei. Erschreckend häufig fehlen Zeiten im Versicherungsverlauf: Ausbildung, Schulzeiten, Kindererziehung, Pflege, Zeiten im Ausland. Was nicht erfasst ist, wird nicht gezahlt — und es wird nicht automatisch nachgeholt. Ein Antrag, der nichts kostet und Punkte bringen kann, die schon erarbeitet sind.
2. Freiwillige Beiträge prüfen. Lücken im Versicherungsverlauf lassen sich unter bestimmten Bedingungen nachträglich füllen. Ob das lohnt, ist eine Rechenfrage — die Auskunft dazu gibt die Deutsche Rentenversicherung.
3. Den Ausgleich in der Partnerschaft klären. Wenn eine Person beruflich zurücktritt, entsteht beim anderen ein Vorteil. Diesen Vorteil zu teilen, ist keine Höflichkeit, sondern die logische Folge einer gemeinsamen Entscheidung — etwa über Beiträge zu einem Vertrag, der auf den Namen der zurücktretenden Person läuft.
4. Eigene Vorsorge auf den eigenen Namen. Erst hier kommen Produkte ins Spiel, und erst nachdem die Lücke berechnet ist. Der Rentenlücken-Rechner macht das mit Ihren Zahlen, ohne dass Daten übertragen werden.
Was ich dazu beitragen kann
Rechnen und einordnen. Im Erstgespräch schauen wir auf Ihre Renteninformation und darauf, was an eigenen Ansprüchen tatsächlich da ist — nicht auf das Haushaltseinkommen. Daraus ergibt sich eine Zahl, über die sich reden lässt.
Was ich nicht mache: Ihnen ein Produkt nennen, bevor diese Zahl steht. Und häufig lautet der erste sinnvolle Schritt nicht „Vertrag", sondern „Kontenklärung" — das kostet mich nichts und Sie einen Antrag.
Erstgespräch kostenfrei und unverbindlich, auf Deutsch, Englisch oder Portugiesisch — in München-Pasing, per Video oder telefonisch.
Quellen
- Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung zum Gender Pension Gap 2024 — 25,8 % über alle Alterseinkünfte, 36,9 % ohne Hinterbliebenenrenten; Vergleichswerte 2021: 29,8 % bzw. 41,0 %
- Deutsche Rentenversicherung — aktueller Rentenwert 42,52 € je Entgeltpunkt (ab 1. Juli 2026), Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI